1. Die behördlich angeordneten Betriebsschließungen müssen zwangsläufig zu einem im IFSG festgeschriebenen Entschädigungsanspruch führen, zumal die Betriebe für den Rest der Wirtschaft, die praktisch ohne Einschränkungen weiterarbeiten konnte, ein Sonderopfer erbracht haben.

  2. Die Schließung der Betriebe ist ein schwerer Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht auf Gewerbefreiheit für die Betriebsinhaber und stellt keinesfalls ein vom Inhaber zu verantwortendes Berufsrisiko dar.

  3. Obwohl die Soforthilfe seitens des Finanzministeriums als nicht rückzahlbarer Zuschuss kommuniziert wurde, fordern einzelne Bundesländer nun eine Rückzahlung teilweise bis zu 100%. Wir fordern eine faire Berechnung der Soforthilferückerstattung auf Basis einer betriebswirtschaftlich üblichen Berechnungsgrundlage eines Geschäftsjahres.

    Die Politik kann zwar den Zeitraum für die Hilfen frei festlegen, jedoch führt dies aus verschiedenen Gründen in die falsche Richtung.

    Die Festlegung auf einen 3 – Monatszeitraum (März – Mai) bei der Berechnungführt zu einem völlig verfälschten Bild der wirtschaftlichen Lage der Betriebe, denn nach der Wiedereröffnung der Salons im Mai 2020 haben fast alle Betriebe 6 Tage in der Woche mit bis zu 15 Stunden am Tag gearbeitet, um dem starken Kundenandrang gerecht zu werden. Dabei gingen die Betriebe bis an die Grenzen der Belastbarkeit und es entstanden auch erhebliche Kosten durch Überstunden etc.. Nachdem alle Kunden ab Juni 2020 bedient waren, fielen alle Betriebe logischerweise in ein nicht unerhebliches Umsatzloch. Zusätzlich wurden seitens der Behörden in der Folge weitere Beschränkungen in den Salons vorgeschrieben (10qm Abstandsregel), die es den Betrieben über viele Monate hinweg unmöglich gemacht hat eine optimale Auslastung zu erzielen. All diese Belastungen finden durch die Beschränkung auf nur 3 Monate bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung und führen zu zusätzlichen erheblichen und ungerechten Belastungen der Betriebe.

  4. Die Schließung der Betriebe ist ein schwerer Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht auf Gewerbefreiheit für die Betriebsinhaber und stellt keinesfalls ein vom Inhaber zu verantwortendes Berufsrisiko dar.

  5. Obwohl ab 16.12.2020 ein weiterer Lock Down beschlossen wurde, waren die meisten Betriebe nicht berechtigt für den Zeitraum vom 16.12. – 31.12.2020 eine Hilfe zu beantragen.

  6. Auch bei der Bewertung der Überbrückungshilfen, wie auch bei den Soforthilfen, bei denen wenigstens die effektiven Kosten angesetzt werden konnten, wurde in vielen Fällen die privaten Lebensführungskosten der Inhaber ausgeklammert und auf Grundsicherung verwiesen.

  7. Investitionskosten für die Umsetzung der behördlichen Auflagen (Trennwände, Filteranlagen, Masken, Desinfektionsmittel, erhöhte Kosten für Strom, Wäsche, Waschmittel, Schutzhandschuhe, Schnelltests für Mitarbeiter etc.) sind wegen des kurzen Berechnungszeitraumes auch nur zum Teil berücksichtigt.

  8. In den Bestimmungen der Länder zur Berechnung des Liquiditätsengpasses sind in den meisten Fällen die Personalkosten ausgeschlossen worden, da für diese ja KUG Kurzarbeit angemeldet werden konnte. Dies wurde von den Betrieben oft auch in Anspruch genommen, allerdings kam die Erstattung des Kurzarbeitergeldes häufig erst im Juli 2020 oder noch später, sodass die Lohnkosten in den 6 Wochen des Lock Downs vorgestreckt werden mussten.